Mit Gültigkeit ab dem 1.1.2020 hat das BMF im November eine geänderte Version der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff (GoBD) freigegeben.
Bereits 2014 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) durch Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/1003) umfangreiche Änderungen veröffentlicht, welche die bis dahin geltenden GoBD ersetzt haben. Doch diese Maßnahme reichte nicht aus, um bei den Steuerpflichtigen für Klarheit zu sorgen und den Umständen einer heutzutage digitalisierten Buchführung Rechnung zu tragen.
Um eindeutiger festzulegen, wodurch die GoBD korrekt eingehalten werden können, wurde nun abermals eine Neufassung veröffentlicht, die ab dem 1.1.2020 gilt. Diese Neufassung ist aus unserer Sicht zu begrüßen, auch wenn die Änderungen lediglich punktuell sind.
Zusätzliche Informationen hinsichtlich der Datenträgerüberlassung
Neben der Neufassung der GoBD wurde ein weiteres Dokument mit ergänzenden Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. In diesem Dokument wird explizit auf Außenprüfungen auf Verlangen der Finanzverwaltung eingegangen: Die Bereitstellung aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten ist demnach um maschinell auswertbare Strukturinformationen zu ergänzen. Besonders für KMU, die über keine Kenntnis der Strukturinformationen verfügen, könnte dies eine heikle Aufgabe sein.
Weitere Informationen zu gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Verarbeitung von Kassendaten finden Sie in unserem kostenlos downloadbaren Whitepaper „Fiskalisierung in Deutschland – Basiswissen zur KassenSichV, TSE und DSFinV-K“.