16. Juni 2021

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): Was ist neu in 2021?

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Langsam, aber sicher, setzt sich durch, was schon lange gilt: Die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV) zwingt die Nutzer elektronischer Registrierkassen dazu, sich die Richtlinien anzuschauen und ihre Systeme entsprechend aufzurüsten. In Stein gemeißelt ist die Verordnung jedoch nicht – auch in 2021 gibt es Neuerungen.

 

Am 23. März 2021 veröffentlichte das BMF einen Referentenentwurf zur Änderung der Kassensicherungsverordnung. Darüber hinaus ist dazu ein Regierungsentwurf erschienen. Kernfrage des Entwurfs: Inwiefern sollte der Geltungsbereich der KassenSichV angepasst werden?

  • Aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Fahrscheindruckern unterliegen Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich zukünftig nicht mehr den neuen Regelungen. Gleiches gilt für Ladesäulen für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge.
  • Das Aufrüsten einer Kasse mit einer durch das BSI zertifizierten TSE gilt zukünftig auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
  • Details werden individuell in den §§6a und 6b KassenSichV festgelegt, da betreffende Gerätschaften mit elektronischen/computergestützten Kassen schwer vergleichbar sind und so differenzierter Regelungen bedürfen.

Der §6 KassenSichV wird 2021 um eine zusätzliche Neuerung ergänzt: Zusätzlich zu den bereits verpflichtenden Angaben auf Kaufbelegen kommen nun weitere hinzu. Diese gelten als neue Mindestangaben und beziehen sich auf den Prüfwert des Belegs nach § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV und den fortlaufenden Zähler (auch Signaturzähler genannt). Des Weiteren müssen die Seriennummern von der TSE und vom Aufzeichnungssystem auf dem Beleg auftauchen. Dies hat zum Ziel, die Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Ein weiterer Punkt ist optional: Der QR-Code der TSE darf künftig alternativ zu den in lesbarer Form ausgegebenen Daten auf einen Beleg gedruckt werden. Dies verkürzt den Beleg und spart Ressourcen.