14. Juli 2020

Kassensicherungsverordnung: Vier Bundesländer verlängern Nichtbeanstandungsfrist

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UPDATE (4. August 2020): Bis Ende Juli 2020 haben weitere Bundesländer nachgezogen und gewähren ebenfalls eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021. Einzige Ausnahme: Bremen.


Am 10. Juli 2020 haben vier Finanzminister beschlossen, Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen unter die Arme zu greifen. Während in allen anderen deutschen Bundesländern die Frist zur Umsetzung der KassenSichV am 30. September ausläuft, bleibt dem Einzelhandel und den Gastrobetrieben in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern nun mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer Registrierkassen.

Kein Bitten und Drängen betroffener Branchenverbände hat bisher geholfen – Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) blieb hart, wenn es um die Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist zur Umsetzung der Kassensicherungsverordnung ging.

Obwohl es finanzpolitisch höchst ungewöhnlich ist, gehen die oben genannten Bundesländern bezüglich der praktischen Umsetzung der erweiterten Steuergesetze und technischer Richtlinien eigene Wege. Neues Fristende ist demnach der 31. März 2021.

 

Wirtschaftshilfe in Krisenzeiten

Dazu NRW-Finanzminister Lutz Lienenkämper (CDU): „Wir tun in diesen Monaten der Corona-Pandemie alles, um unserer Wirtschaft durch diese Zeit zu helfen“, sagt Minister Lienenkämper, „meine Kollegen und ich sind uns einig: Bürokratische Hürden aus dem Hause Scholz wären aktuell absolut kontraproduktiv.“ Ähnlich äußert sich Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU): „„Hessen ist Vorreiter im Kampf gegen Steuerkriminalität. Deshalb bleibt das Vorgehen gegen Mogelkassen wichtig. In Zeiten der teils existenziellen Belastungen durch die Corona-Krise müssen wir aber den Unternehmerinnen und Unternehmern eine längere Übergangsfrist gewähren.“

Um die Verlängerung der Frist in Anspruch zu nehmen, müssen die betroffenen Unternehmen allerdings Auflagen erfüllen:

  1. die erforderliche Anzahl an TSE muss bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben werden oder
  2. der Einbau einer cloud-basierten TSE muss vorgesehen sein (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar

Die Finanzministerien verzichten dabei auf bürokratische Aufwände: Einzelhändler und Gastrobetriebe müssen keinen gesonderten Antrag bei den zuständigen Finanzämtern stellen. Zum Nachlesen finden Sie den hessischen Länderlass vom 10. Juli 2020 hier.

 

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