Aktualisiert am 28. September 2026. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Neu gegenüber dem Referentenentwurf sind vor allem die Ausnahme für Betriebe mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr und das vollständige Ende des Papierbons ab 2028. Die frühere Fassung dieses Beitrags stand auf dem Referentenentwurf vom Juni 2026.
Registrierkassenpflicht ab 2028: Kabinett beschließt das Zweite Kassengesetz
Deutschland kennt bislang keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse zu betreiben. Wer will, darf Bareinnahmen über eine offene Ladenkasse abwickeln; nur wenn ein elektronisches Kassensystem eingesetzt wird, greifen TSE-Pflicht, Meldepflicht und die übrigen Anforderungen der KassenSichV. Das ändert sich. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen, der die Registrierkassenpflicht bringt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was beschlossen wurde, wen es trifft und was Betriebe jetzt tun sollten.
Was das Kabinett beschlossen hat
Der Entwurf heißt „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Das Bundesfinanzministerium nennt ihn kurz Zweites Kassengesetz. Er setzt den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 um.
Die beiden Kernpunkte: Offene Ladenkassen sollen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden, und die Ausgabe von Papierbelegen wird ab 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege abgelöst. Das Ministerium beziffert den Bestand an offenen Ladenkassen auf rund 115.000.
Daneben enthält der Entwurf eine Reihe von Maßnahmen, die auch Betriebe betreffen, die längst elektronisch kassieren. Dazu unten mehr.
Wen die Kassenpflicht trifft
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Bargeldanteil, und gemeint ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Wer über 100.000 Euro im Jahr liegt, darf Bareinnahmen nicht mehr über eine offene Ladenkasse erfassen, sondern braucht ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO.
Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist eine zweite Grenze nach unten: Ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen von weniger als 12.000 Euro im Jahr. Damit fallen bargeldarme Betriebe heraus, die zwar deutlich über der 100.000-Euro-Grenze liegen, aber kaum Bargeld annehmen. Genau das hatten die Wirtschaftsverbände in der Verbändeanhörung im August gefordert.
Weitere Befreiungen soll das BMF später per Rechtsverordnung regeln. Als Beispiele nennt der Entwurf Vertrauenskassen, die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte. Diese Verordnung ist noch nicht im förmlichen Verfahren.
Betroffen sind damit vor allem Betriebe oberhalb der Umsatzgrenze, die heute noch mit offener Ladenkasse und nennenswertem Barumsatz arbeiten: Gastronomie, Bäckereien, Kioske, Marktstände, Friseure und andere bargeldintensive Branchen.
Wer einmal unter die Pflicht fällt, kommt nicht sofort wieder heraus. Nach § 146b Abs. 2 AO-E endet die Kassenpflicht erst mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Referentenentwurf vom August sah hier noch drei Jahre vor.
2027 oder 2028? Die Frage ist entschieden
Viele Veröffentlichungen stehen noch auf einem älteren Stand, deshalb zur Einordnung: Der Koalitionsvertrag und der erste Referentenentwurf vom Juni 2026 nannten den 1. Januar 2027. Bei der Vorstellung des Aktionsplans im Juli 2026 nannte der Bundesfinanzminister dann 2028. Der überarbeitete Referentenentwurf vom 7. August 2026 und der jetzt beschlossene Regierungsentwurf nennen ebenfalls den 1. Januar 2028.
Verbindlich ist der Termin allerdings erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Bundesrat und Bundestag beraten noch, Details können sich ändern.
Der Papierbon fällt weg
Die Pflicht zur Ausgabe eines Papierbelegs wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt ab 2028 eine Belegbereitstellungspflicht: Der Betrieb muss einen elektronischen Beleg bereitstellen, der Kunde muss ihn aber nicht annehmen.
Der Entwurf verlangt in § 146a Abs. 2 AO-E die Bereitstellung in einem standardisierten Datenformat, benennt dieses Format aber nicht. Wer heute eine Beleglösung auswählt, sollte darauf achten, dass sie sich später darauf umstellen lässt.
Bemerkenswert ist ein zweiter Punkt: Die heute nötige Zustimmung des Kunden zur elektronischen Belegausgabe entfällt. § 6 Satz 5 KassenSichV, der sie verlangt, wird zum 1. Januar 2028 gestrichen. Betriebe können den Beleg dann einseitig elektronisch bereitstellen, etwa per QR-Code. Der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt davon unberührt. Was sich an der Belegausgabepflicht im Einzelnen ändert, lesen Sie dort.
Ebenfalls gestrichen wird das Papier-Formerfordernis bei rein steuerlichen Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen.
Was sich für Betriebe mit TSE-Kasse ändert
Hier lag in der Diskussion lange ein Missverständnis. Die Kassenpflicht selbst ändert für Betriebe, die bereits eine TSE-Kasse einsetzen, tatsächlich nichts: Sie erfüllen die Anforderung schon. Das Gesetz enthält aber mehrere Punkte, die genau diese Betriebe treffen:
- Mitteilungspflicht bei TSE-Wechsel. Der Wechsel der technischen Sicherheitseinrichtung wird meldepflichtig. Das ergänzt die seit 2025 geltende Kassenmeldepflicht um einen Vorgang, der im laufenden Betrieb regelmäßig anfällt, etwa beim Ablauf eines Zertifikats.
- Elektronische Belegbereitstellung ab 2028. Sie gilt für alle, die elektronisch kassieren, nicht nur für Neuumsteiger. Die bisher nötige Zustimmung des Kunden zur elektronischen Form entfällt.
- Bußgeld bis 5.000 Euro für die fehlende Belegbereitstellung über einen neuen § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO-E in Verbindung mit Abs. 4, und bis 25.000 Euro, wenn ein kassenpflichtiger Betrieb kein TSE-System verwendet (§ 379 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 AO-E). Das sind Höchstbeträge, keine Pauschalen.
- Freiheitsstrafe für Manipulationssoftware. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen soll mit bis zu fünf Jahren geahndet werden können, die Verwendung mit bis zu drei Jahren, jeweils alternativ Geldstrafe.
- Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten aus Kassensystemen nach § 1 KassenSichV betroffen sind. Die Finanzbehörden können hier künftig selbst ermitteln.
- Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern.
- Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle für Mietwagen, damit Taxis und Mietwagen gleich behandelt werden. Der Anwendungsbereich des § 146a AO wächst damit über die klassische Kasse hinaus.
Für Handelsunternehmen ist das vor allem ein Anlass, die eigene Compliance-Kette zu prüfen. Die Richtung ist eindeutig: mehr Pflichten, schärfere Sanktionen, mehr Auswertungsmöglichkeiten auf Seiten der Verwaltung. Das Ministerium begründet die Kassenpflicht ausdrücklich damit, dass so flächendeckend TSE-geschützte Grundaufzeichnungen und DSFinV-K-Daten entstehen und damit das Entdeckungsrisiko steigt.
Was auf Erstumsteiger zukommt
Wer erstmals von der offenen Ladenkasse auf ein elektronisches System wechselt, übernimmt das gesamte Pflichtenpaket der KassenSichV. Das ist mehr als die Anschaffung eines Geräts: TSE-Absicherung jedes Geschäftsvorfalls, Meldung der Kasse über ELSTER binnen eines Monats nach Inbetriebnahme, Belegbereitstellung, DSFinV-K-Exportfähigkeit für den Prüfungsfall, eine Verfahrensdokumentation sowie die revisionssichere Aufbewahrung der Kassendaten.
Der Kalender dahinter ist enger, als der Stichtag suggeriert. Systemauswahl, Einrichtung, Personalschulung und Testbetrieb brauchen Vorlauf. Wenn hunderttausend Betriebe gleichzeitig umstellen, werden Kassenfachhandel und TSE-Hersteller zum Engpass. Die TSE-Beschaffungswelle 2020 hat gezeigt, wie schnell Lieferzeiten kippen, wenn eine Frist den ganzen Markt gleichzeitig trifft.
Wie es weitergeht
Nach dem Kabinettsbeschluss geht der Entwurf in den Bundesrat und in den Bundestag. Bis zum Abschluss des Verfahrens sind Änderungen möglich, gerade bei den Schwellenwerten und den Ausnahmen. Die Ausnahmeverordnung folgt erst nach Verkündung des Gesetzes, mit einer eigenen Verbändeanhörung.
Dass die Pflicht kommt, gilt in der Fachwelt als ausgemacht. Offen sind Details, nicht das Ob.
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Quellen: BMF-Pressemitteilung vom 23.9.2026 · BMF-Themenseite „Digitale Kassen und das Ende der Papierbons“ · Gesetzesvorhaben Zweites Kassengesetz
Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht ein
Noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Damit liegt ein Regierungsentwurf vor, der jetzt in Bundesrat und Bundestag beraten wird. Verbindlich ist die Pflicht erst mit Verkündung des Gesetzes; Details können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
So nennt das Bundesfinanzministerium den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen. Er enthält die Registrierkassenpflicht, das Ende des Papierbons und mehrere neue Sanktions- und Meldetatbestände.
Geplant ist der 1. Januar 2028. Frühere Entwürfe nannten den 1. Januar 2027; seit Juli 2026 ist 2028 der Zieltermin, und der Kabinettsbeschluss bestätigt ihn.
Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Jahr. Maßgeblich ist der gesamte Umsatz, nicht nur der Barumsatz. Betroffene Betriebe müssen Bareinnahmen über ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE erfassen; die offene Ladenkasse bleibt nur unterhalb der Grenze zulässig.
Ja. Ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen von weniger als 12.000 Euro im Jahr. Wer also über 100.000 Euro Gesamtumsatz liegt, aber kaum Bargeld annimmt, fällt nicht unter die Kassenpflicht. Diese Ausnahme kam erst mit dem Regierungsentwurf hinzu.
Das BMF soll weitere Befreiungen per Rechtsverordnung regeln können. Genannt werden Vertrauenskassen, die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte. Die Verordnung wird erst nach Verkündung des Gesetzes auf den Weg gebracht.
Nicht sofort. Nach § 146b Abs. 2 AO-E endet die Kassenpflicht mit Ablauf des zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Liegt ein Betrieb also 2029 und 2030 darunter, endet die Pflicht zum 31. Dezember 2030.
An der Kassenpflicht selbst nichts, denn sie erfüllen die Anforderung bereits. Das Gesetz bringt für sie aber Neues: eine Mitteilungspflicht beim Wechsel der TSE, die elektronische Belegbereitstellung ab 2028 sowie neue Bußgeld- und Straftatbestände. Unverändert gelten Kassenmeldung über ELSTER, DSFinV-K-Exportfähigkeit, Verfahrensdokumentation und revisionssichere Archivierung.
Die Pflicht zum Papierbeleg entfällt ab 2028 vollständig. An ihre Stelle tritt die Pflicht, einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitzustellen; welches Format gemeint ist, benennt der Entwurf nicht. Der Kunde muss den Beleg nicht abrufen. Auch die heute nötige Zustimmung zur elektronischen Form entfällt, weil § 6 Satz 5 KassenSichV gestrichen wird.
Wer der Kassenpflicht unterliegt und kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen von bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 AO-E). Für die fehlende, falsche oder verspätete Belegbereitstellung gilt ein eigener Tatbestand mit bis zu 5.000 Euro (§ 379 Abs. 2 Nr. 1g in Verbindung mit Abs. 4 AO-E). Das sind Höchstbeträge, keine Pauschalen. Deutlich schärfer trifft es Manipulationssoftware: gewerbsmäßiges Inverkehrbringen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die Verwendung bis zu drei Jahren, jeweils alternativ Geldstrafe. Unabhängig davon schwächt eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung die Beweiskraft der Buchführung, bis hin zur Hinzuschätzung.