Deutschland kennt – anders als etwa Österreich – bislang keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse zu betreiben. Wer will, darf seine Bareinnahmen weiterhin über eine offene Ladenkasse abwickeln; nur wenn ein elektronisches Kassensystem eingesetzt wird, greifen TSE-Pflicht, Meldepflicht und die übrigen Anforderungen der KassenSichV. Genau das soll sich ändern: Die Bundesregierung plant eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen ab einer bestimmten Umsatzgröße. Dieser Artikel fasst zusammen, was geplant ist, wen es treffen würde und wie der tatsächliche Stand des Verfahrens ist – denn beim Zeitplan hat sich zuletzt Entscheidendes getan. (Stand: August 2026)
Was geplant ist
Grundlage ist der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom Mai 2025: Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 100.000 Euro sollen verpflichtet werden, ein manipulationssicheres elektronisches Aufzeichnungssystem einzusetzen – also eine elektronische Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO. Anfang Juni 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Eckpunkte konkretisiert. Danach gilt: Wer über der Umsatzgrenze liegt, darf Bareinnahmen nicht mehr über eine offene Ladenkasse erfassen. Unterhalb der Grenze bleibt die offene Ladenkasse zulässig. Flankierend sind vorgesehen: eine Lockerung der Belegausgabepflicht durch eine Bagatellgrenze von 30 Euro, Bußgelder von bis zu 25.000 Euro bei Verstößen gegen die neue Pflicht sowie deutlich verschärfte Strafen für das Anbieten und Nutzen von Manipulationssoftware.
Dem Vernehmen nach soll die Pflicht zudem nicht sofort wieder entfallen, wenn der Umsatz einmal unter die Grenze rutscht – im Gespräch ist, dass die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterschritten werden muss, bevor die Pflicht endet. Solche Details können sich im Verfahren aber noch ändern.
2027 oder 2028? Der aktuelle Stand des Verfahrens
Hier ist Präzision wichtig, denn viele Veröffentlichungen sind auf einem älteren Stand. Der Koalitionsvertrag und der Referentenentwurf vom Juni 2026 nannten den 1. Januar 2027 als Starttermin. Bei der Vorstellung des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität am 16. Juli 2026 nannte der Bundesfinanzminister dann jedoch den 1. Januar 2028 als neuen Zieltermin. Der aktuellste politische Plan ist damit eine Einführung ab 2028 – verbindlich ist aber auch dieser Termin nicht: Es gibt bislang weder einen Kabinettsbeschluss noch einen in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens handelt es sich um geplantes Recht.
Für die Praxis heißt das nicht Entwarnung, sondern Zeitgewinn: Dass die Pflicht kommt, gilt in der Fachwelt als ausgemacht – der Koalitionsvertrag, der Referentenentwurf und der Aktionsplan ziehen alle in dieselbe Richtung. Offen sind Startdatum und Detailregelungen, nicht das Ob.
Wen es trifft – und wen nicht
Betroffen sind Betriebe oberhalb der 100.000-Euro-Grenze, die heute noch mit offener Ladenkasse arbeiten – typischerweise Gastronomie, Bäckereien, Kioske, Marktstände, Friseure und andere bargeldintensive Branchen. Für sie bedeutet die Pflicht die erstmalige Anschaffung eines Kassensystems samt TSE und den Einstieg in das komplette Pflichtenprogramm elektronischer Kassen.
Nicht betroffen sind Unternehmen, die bereits eine elektronische Kasse mit TSE einsetzen – für sie ändert die Registrierkassenpflicht nichts, denn sie erfüllen die Anforderungen schon heute. Wichtig ist auch die Abgrenzung zu Pflichten, mit denen die Registrierkassenpflicht gern verwechselt wird: Die Cash register reporting obligation über ELSTER gilt bereits seit 2025 für alle vorhandenen elektronischen Kassen, unabhängig vom neuen Gesetz. Und die im Koalitionsvertrag ebenfalls angekündigte Pflicht, mindestens eine digitale Zahlungsart anzubieten, ist ein eigenes Vorhaben – das allerdings, wenn es kommt, faktisch in dieselbe Richtung wirkt: Wer digitale Zahlungen abwickeln und ordnungsgemäß aufzeichnen muss, wird in der Praxis kaum bei der offenen Ladenkasse bleiben können.
Was auf Erstumsteiger zukommt
Wer erstmals von der offenen Ladenkasse auf ein elektronisches System wechselt, übernimmt das gesamte Pflichtenpaket der KassenSichV – und das ist mehr als die Anschaffung eines Geräts: TSE-Absicherung jedes Geschäftsvorfalls, Meldung der Kasse über ELSTER binnen eines Monats nach Inbetriebnahme, Belegausgabepflicht, DSFinV-K-Exportfähigkeit für den Prüfungsfall, eine Process documentation sowie die revisionssichere Aufbewahrung der Kassendaten über die gesetzlichen Fristen. Der Kalender dahinter ist enger, als der Stichtag suggeriert: Systemauswahl, Einrichtung, Personalschulung und Testbetrieb brauchen Vorlauf – und wenn hunderttausende Betriebe gleichzeitig umstellen, werden Kassenfachhandel und TSE-Hersteller zum Engpass. Die TSE-Beschaffungswelle 2020 hat gezeigt, wie schnell Lieferzeiten und Dienstleisterkapazitäten kippen, wenn eine Frist die gesamte Breite des Marktes gleichzeitig trifft.
Für Handelsunternehmen, die bereits elektronisch kassieren, ist die Registrierkassenpflicht dagegen vor allem ein Anlass, die eigene Compliance-Kette zu prüfen: Der politische Kurs – Registrierkassenpflicht, verschärfte Strafen, mehr Prüfungen, KI-gestützte Datenanalyse – zeigt unmissverständlich, dass die Kassendaten weiter ins Zentrum der Finanzverwaltung rücken. Ob die eigene Kette von der TSE-Signatur bis zum Archiv einer Prüfung standhält, zeigt der kostenlose Kassendaten-Readiness-Check in fünf Minuten.
Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht ein
Nach aktuellem Stand (August 2026) ist der 1. Januar 2028 der Zieltermin: Der Referentenentwurf vom Juni 2026 sah noch 2027 vor, bei der Vorstellung des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität im Juli 2026 wurde jedoch 2028 genannt. Verbindlich ist der Termin erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Nein. Es existiert ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, aber weder ein Kabinettsbeschluss noch ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz. Einzelne Details können sich noch ändern.
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro. Sie müssten Bareinnahmen über ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE erfassen; die offene Ladenkasse bliebe nur unterhalb der Grenze zulässig.
Nichts – sie erfüllen die geplanten Anforderungen bereits. Relevant bleiben die ohnehin geltenden Pflichten: Kassenmeldung über ELSTER, DSFinV-K-Exportfähigkeit, Verfahrensdokumentation und revisionssichere Archivierung.
Nach dem Entwurf Bußgelder von bis zu 25.000 Euro; für das Anbieten und Nutzen von Manipulationssoftware sind deutlich höhere Strafen im Gespräch. Zudem schwächt eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung die Beweiskraft der Buchführung – bis hin zur Hinzuschätzung.
Nicht vollständig. Geplant ist eine Bagatellgrenze: Für Beträge bis 30 Euro soll die Belegausgabepflicht entfallen; perspektivisch ist ab 2029 eine digitale Belegbereitstellung im Gespräch.