28. September 2026

Zweites Kassengesetz: Was sich für Betriebe mit elektronischer Kasse ändert

In der Berichterstattung über den Kabinettsbeschluss vom 23. September 2026 geht es fast ausschließlich um die Registrierkassenpflicht. Das ist verständlich, trifft aber nur einen Teil des Gesetzes und den kleineren Teil der Unternehmen. Wer bereits mit einer TSE-Kasse arbeitet, liest über die Kassenpflicht hinweg und denkt: betrifft mich nicht.

Das stimmt für die Kassenpflicht. Für das Gesetz stimmt es nicht. Der Entwurf enthält eine neue Meldepflicht, zwei neue Bußgeldtatbestände, einen neuen Straftatbestand, erweiterte Ermittlungsbefugnisse und eine Umstellung der Belegausgabe, die jeden Betrieb mit elektronischer Kasse betrifft. Dieser Beitrag geht die Punkte durch, die in den Zusammenfassungen untergehen.

Worum es geht

Der Gesetzentwurf heißt „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Das BMF nennt ihn Zweites Kassengesetz. Er setzt den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 um und wurde am 23. September 2026 vom Kabinett beschlossen. Bundesrat und Bundestag beraten noch.

Die Registrierkassenpflicht ab 100.000 Euro Gesamtumsatz haben wir an anderer Stelle im Detail beschrieben. Hier geht es um den Rest.

Neue Mitteilungspflicht beim TSE-Wechsel

Seit 2025 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über ELSTER gemeldet werden. Der Entwurf ergänzt eine Mitteilungspflicht beim Wechsel der technischen Sicherheitseinrichtung.

Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist im Betrieb keine. Anders als die Anschaffung einer Kasse ist der TSE-Wechsel kein einmaliges Ereignis, sondern ein wiederkehrender Vorgang: Zertifikate laufen aus, Hardware-TSE werden getauscht, Cloud-Anbieter gewechselt. Wer 200 Filialen betreibt, hat damit keinen Meldefall, sondern einen Prozess. Wer die Kassenmeldung über ELSTER bislang manuell abwickelt, sollte prüfen, ob das mit dem zusätzlichen Auslöser noch trägt.

Der Papierbon fällt weg, und die Kundenzustimmung gleich mit

Ab 2028 wird die Ausgabe von Papierbelegen durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt. Der Beleg verschwindet also nicht, er wird digital.

Der für die Praxis wichtigere Teil steht im Kleingedruckten: § 6 Satz 5 KassenSichV verlangt heute für die elektronische Belegausgabe die Zustimmung des Kunden. Diese Vorschrift wird zum 1. Januar 2028 gestrichen, und § 146a Abs. 2 AO-E enthält keine Zustimmungsvoraussetzung mehr. Betriebe können den Beleg dann einseitig bereitstellen, etwa per QR-Code am Terminal.

Für Filialisten ist das die eigentliche Nachricht. Bisher scheiterte die flächendeckende Umstellung auf den E-Bon daran, dass an jeder Kasse eine Zustimmung einzuholen war. Ab 2028 fällt diese Hürde weg. Thermopapier, Druckerwartung und Bonrollenlogistik werden damit zu einer Kostenposition, über die man tatsächlich entscheiden kann.

Zwei Dinge bleiben. Der Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB besteht fort, wenn der Kunde sie verlangt. Und der Wegfall der kassenrechtlichen Zustimmung ersetzt nicht die datenschutzrechtliche Grundlage: Belege ungefragt an personenbezogene E-Mail-Adressen zu schicken, bleibt eine eigene Frage. Für die Bereitstellung per QR-Code stellt sie sich nicht.

Offen ist das Format. § 146a Abs. 2 AO-E verlangt ein standardisiertes Datenformat, benennt es aber nicht. Wer jetzt investiert, sollte auf Umstellbarkeit achten.

Zwei neue Bußgeldtatbestände

Die Belegausgabepflicht war bislang eine Kuriosität des Kassenrechts: Ihr Verstoß war nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Das endet.

Verstoß

Norm

Rahmen

Beleg nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt

§ 379 Abs. 2 Nr. 1g i. V. m. Abs. 4 AO-E

bis 5.000 €

Kein TSE-System trotz Kassenpflicht

§ 379 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 AO-E

bis 25.000 €

Beides sind Höchstbeträge, keine Pauschalen. Der zweite Tatbestand trifft Betriebe mit bestehender TSE-Kasse nicht. Der erste trifft sie sehr wohl, und zwar an jeder Kasse und bei jedem Vorgang.

Manipulationssoftware wird Straftat

Bisher war der Einsatz von Manipulationssoftware vor allem ein Problem der Beweiswürdigung. Künftig ist er ein eigener Straftatbestand: Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können, die Verwendung mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Flankierend werden die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden erweitert: Bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen können sie künftig selbst ermitteln, soweit Daten aus Kassensystemen nach § 1 KassenSichV betroffen sind. Bislang lief das über die Staatsanwaltschaft. Das verkürzt Wege und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass aus einer auffälligen Kassennachschau ein Verfahren wird.

Was sonst noch drinsteht

  • Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern. Schließt eine Lücke, die bisher zu Zuständigkeitsstreit führte.
  • Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle für Mietwagen. Taxis und Mietwagen werden gleichbehandelt, der Anwendungsbereich des § 146a AO wächst über die klassische Kasse hinaus.
  • Wegfall des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen. Eine echte Entlastung, die in den Zusammenfassungen meist ganz fehlt.

Was das für die Kassendaten bedeutet

Die Richtung ist über alle Einzelmaßnahmen hinweg dieselbe: weniger Papier am Tresen, mehr Daten in der Prüfung. Die Kassenpflicht wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich damit begründet, dass so flächendeckend TSE-geschützte Grundaufzeichnungen und DSFinV-K-Daten entstehen und das Entdeckungsrisiko steigt.

An der Einzelaufzeichnung, der TSE-Absicherung und den Aufbewahrungsfristen ändert sich nichts, im Gegenteil: Wenn der Papierbeleg wegfällt, ist der archivierte Datensatz der einzige Nachweis, dass ein Beleg überhaupt bereitgestellt wurde. Die Verfahrensdokumentation muss den neuen Bereitstellungsweg abbilden, und zwar bevor der erste Prüfer danach fragt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen, ob Ihr TSE-Bestand und die zugehörigen Wechselzyklen dokumentiert sind und wer die Meldung auslöst.
  2. Klären, ob Ihre Beleglösung eine rein elektronische Bereitstellung ohne Kundenzustimmung technisch abbilden kann.
  3. Die Verfahrensdokumentation auf den Bereitstellungsweg hin durchsehen.
  4. Die Archivkette prüfen: Lässt sich für jeden Vorgang nachweisen, dass ein Beleg erzeugt und bereitgestellt wurde?

Ob Ihre Kette von der TSE-Signatur bis zum Archiv einer Prüfung standhält, zeigt der kostenlose Kassendaten-Readiness-Check in fünf Minuten.

Wie es weitergeht

Nach dem Kabinettsbeschluss folgen Bundesrat und Bundestag. Änderungen sind möglich, vor allem bei Schwellenwerten und Ausnahmen. Die Ausnahmeverordnung zur Kassenpflicht kommt erst nach Verkündung des Gesetzes, mit eigener Verbändeanhörung. Offen ist außerdem die finale Fassung der DSFinV-K 3.0, die parallel überarbeitet wird.

Quellen: BMF-Pressemitteilung vom 23.9.2026 · BMF-Themenseite „Digitale Kassen und das Ende der Papierbons“ · Gesetzesvorhaben Zweites Kassengesetz

So nennt das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen. Das Kabinett hat ihn am 23. September 2026 beschlossen. Er enthält die Registrierkassenpflicht, das Ende des Papierbons sowie neue Melde-, Bußgeld- und Straftatbestände.

Ja, auch wenn die Kassenpflicht selbst für Sie nichts ändert. Neu sind für Sie die Mitteilungspflicht beim Wechsel der TSE, die elektronische Belegbereitstellung ab 2028, ein Bußgeldtatbestand für fehlende Belegbereitstellung sowie erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden.

Nach dem Entwurf ja. Die bestehende Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme wird um eine Mitteilungspflicht beim TSE-Wechsel ergänzt. Anders als die Erstmeldung ist das ein wiederkehrender Vorgang, etwa beim Ablauf von Zertifikaten.

Ja. § 6 Satz 5 KassenSichV, der bislang die Zustimmung des Kunden zur elektronischen Ausgabe verlangt, wird zum 1. Januar 2028 gestrichen. Die Bereitstellung per QR-Code ist dann ohne vorherige Zustimmung zulässig. Der Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt bestehen, und datenschutzrechtliche Vorschriften gelten unverändert.

Für die fehlende, falsche oder verspätete Belegbereitstellung bis zu 5.000 Euro (§ 379 Abs. 2 Nr. 1g in Verbindung mit Abs. 4 AO-E). Für die Nichtverwendung eines TSE-Systems trotz Kassenpflicht bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 AO-E). Das sind Höchstbeträge, keine Pauschalen.

Die Kassenpflicht und die elektronische Belegbereitstellung sind für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Verbindlich wird das erst mit Verkündung des Gesetzes; Bundesrat und Bundestag beraten noch.

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