4. August 2026

Belegausgabepflicht: Was heute gilt – und was sich 2028 ändert

Aktualisiert am 28. September 2026. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 das Zweite Kassengesetz beschlossen. Danach wird die Ausgabe von Papierbelegen ab 2028 durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt, und der Verstoß wird erstmals bußgeldbewehrt. Die frühere Fassung dieses Beitrags beschrieb stattdessen eine geplante 30-Euro-Bagatellgrenze aus dem Referentenentwurf vom Juni 2026.

Kaum eine Regel des Kassenrechts ist so bekannt und zugleich so oft missverstanden wie die Belegausgabepflicht, im Alltag meist „Bonpflicht“ genannt. Seit dem 1. Januar 2020 muss zu jedem Geschäftsvorfall an einer elektronischen Kasse ein Beleg erstellt und dem Kunden angeboten werden. Um sie ranken sich hartnäckige Irrtümer: dass der Kunde den Bon nehmen müsse, dass Kleinbeträge ausgenommen seien, dass ein Verstoß sofort Bußgeld koste. Nichts davon stimmt. Ab 2028 ändert sich allerdings genau dieser letzte Punkt. Dieser Artikel sortiert, was heute gilt und was das Zweite Kassengesetz bringt.

Was die Belegausgabepflicht verlangt

Rechtsgrundlage ist § 146a Abs. 2 AO: Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion einsetzt, muss für jeden Geschäftsvorfall unmittelbar einen Beleg erstellen und der Kundschaft zur Verfügung stellen. Unabhängig vom Betrag, unabhängig von der Zahlart und unabhängig davon, ob der Kunde den Beleg haben möchte.

Entscheidend ist das Anbieten. Eine Pflicht des Kunden, den Bon anzunehmen oder gar aufzubewahren, existiert nicht. Der liegengelassene Bon an der Bäckereitheke ist also kein Rechtsverstoß, der gar nicht erst erzeugte Bon dagegen schon.

Wichtig auch: Die Pflicht knüpft an die elektronische Kasse an, nicht ans Bargeld. Auch bei Kartenzahlung über das Cash register system ist der Beleg anzubieten. Wer dagegen zulässigerweise eine offene Ladenkasse führt, unterliegt der Belegausgabepflicht nicht. Dieser Zusammenhang wird mit der Registrierkassenpflicht ab 2028 für viele Betriebe hinfällig: Wer über 100.000 Euro Gesamtumsatz liegt und mindestens 12.000 Euro davon in bar einnimmt, braucht dann ohnehin eine elektronische Kasse und fällt damit automatisch unter die Belegpflicht.

Papier, E-Bon oder E-Rechnung

Der Beleg muss nicht aus Papier sein. Die elektronische Bereitstellung ist gleichwertig zulässig, etwa als PDF per Mail, per QR-Code zum Abruf oder über eine Kunden-App. Sie setzt aber die Zustimmung des Kunden voraus; ein kommentarloses „wir drucken grundsätzlich nicht“ genügt nicht.

Neu hinzugekommen ist mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV Anfang 2026 die Möglichkeit, den Beleg als strukturierten Datensatz im Sinne einer E-Rechnung zu übermitteln. Relevant ist das vor allem für inländische B2B-Geschäfte über 250 Euro, für die ohnehin die E-Rechnungspflicht gilt. Die Pflichtangaben des Belegsmüssen dann in den strukturierten Datensatz übernommen werden.

Für Filialisten mit hohem Bon-Aufkommen ist der E-Bon damit mehr als ein Nachhaltigkeitsthema. Er spart Thermopapier und Druckerwartung, verlangt aber einen sauber dokumentierten Prozess: Zustimmung, Bereitstellungsweg und Systemeinrichtung gehören in die Process documentation.

Unabhängig vom Ausgabeweg gilt: Der Beleg ersetzt nicht die Aufzeichnung. Die vollständige Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls samt TSE-Absicherung bleibt Pflicht und unterliegt den Aufbewahrungsfristen, auch für Bons, die nie ein Kunde mitgenommen hat.

Ausnahmen: eng, auf Antrag – und keine Kleinbetragsgrenze

Eine automatische Ausnahme für Kleinbeträge gibt es nach geltendem Recht nicht. Möglich ist lediglich eine Befreiung auf Antrag nach § 148 AO: Das Tax office kann Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufen, aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Das ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, die in der Praxis restriktiv gehandhabt wird und jederzeit widerrufen werden kann.

Wer sich auf eine Befreiung beruft, sollte den Bescheid griffbereit haben. Eine bloße Branchenüblichkeit („beim Imbiss nebenan gibt’s auch keinen Bon“) trägt nicht.

Eine im Juni 2026 bekannt gewordene frühe Entwurfsfassung sah eine Bagatellgrenze von 30 Euro vor. Schon im offiziellen Referentenentwurf vom August tauchte sie nicht mehr auf, und auch der Regierungsentwurf kennt sie nicht: § 146a Abs. 2 AO-E enthält keine Betragsgrenze. Der Gesetzgeber löst das Problem anders, siehe unten.

Verstoß und Konsequenzen: heute kein Bußgeld, ab 2028 schon

Die Belegausgabepflicht hat bislang eine juristische Besonderheit: Ihr Verstoß ist, anders als etwa der Betrieb ohne TSE, nicht unmittelbar bußgeldbewehrt.

Entwarnung war das schon bisher nicht. Ein Betrieb, der keine Belege ausgibt, liefert dem Prüfer bei der Inaugenscheinnahme oder dem Testkauf ein klares Indiz dafür, dass Geschäftsvorfälle möglicherweise gar nicht erfasst werden, und damit einen Anlass für eine Cash inspection samt vertiefter Prüfung der Vollständigkeit. Der fehlende Bon kostete kein Bußgeld, aber er kaufte Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung, die teuerste Währung in diesem Themenfeld.

Das ändert sich. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf schafft in § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO-E einen eigenen Ordnungswidrigkeitstatbestand: Ordnungswidrig handelt, wer einen Beleg entgegen § 146a Abs. 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitstellt. Über § 379 Abs. 4 AO liegt der Rahmen bei bis zu 5.000 Euro. Wer der Kassenpflicht unterliegt und gar kein TSE-System einsetzt, riskiert über § 379 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 AO bis zu 25.000 Euro. Beides sind Höchstbeträge, keine automatisch fälligen Pauschalen.

Deutlich schärfer trifft es Manipulationssoftware: Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können, die Verwendung mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Was sich 2028 ändert: der Papierbon fällt weg

Die im Koalitionsvertrag 2025 angekündigte „Abschaffung der Bonpflicht“ kommt, aber anders als oft verkürzt dargestellt. Abgeschafft wird die Pflicht zum Papierbeleg. An ihre Stelle tritt ab 2028 eine Belegbereitstellungspflicht: Der Betrieb muss weiterhin einen Beleg bereitstellen, dann eben elektronisch. Eine Pflicht des Kunden, den Beleg in Empfang zu nehmen, gibt es weiterhin nicht.

Geregelt ist das im Zweiten Kassengesetz, das das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat. Bundesrat und Bundestag beraten noch, verbindlich ist die Regelung erst mit Verkündung.

§ 146a Abs. 2 AO-E verlangt die Bereitstellung in einem standardisierten Datenformat, benennt dieses Format aber nicht. Wer jetzt eine Beleglösung auswählt, sollte darauf achten, dass sie sich später auf einen verbindlichen Standard umstellen lässt.

Die Zustimmung des Kunden entfällt. Heute verlangt § 6 Satz 5 KassenSichV für die elektronische Belegausgabe die Zustimmung des Belegempfängers, die nach Verwaltungsauffassung auch konkludent erfolgen kann. Genau diese Vorschrift wird zum 1. Januar 2028 gestrichen, und § 146a Abs. 2 AO-E kennt keine Zustimmungsvoraussetzung mehr. Betriebe können den Beleg dann einseitig elektronisch bereitstellen, etwa per QR-Code am Terminal.

Zwei Einschränkungen bleiben. Der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB besteht fort, wenn der Kunde sie verlangt; die Gesetzesbegründung spricht das ausdrücklich an. Und der Wegfall der kassenrechtlichen Zustimmung heißt nicht, dass ein Betrieb ungefragt Belege an personenbezogene E-Mail-Adressen versenden darf. Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Für die bloße Bereitstellung per QR-Code ist dagegen keine vorherige Zustimmung mehr vorgesehen.

Die Richtung ist bemerkenswert: weniger Papier am Tresen, aber keine Entlastung bei der Datenpflicht. An der TSE-Absicherung und der Einzelaufzeichnung jedes Vorgangs ändert sich nichts. Der Bon verschwindet, der Datensatz bleibt, und die Archivierungspflicht bleibt ebenfalls.

Ob Ihre Kette von der Belegerzeugung über die Signatur bis zur Archivierung prüfungsfest ist, zeigt der kostenlose Kassendaten-Readiness-Check in fünf Minuten.

 

Häufige Fragen zur Belegausgabepflicht

Nein. Die Pflicht trifft ausschließlich das Unternehmen: Der Beleg muss erstellt und angeboten werden. Ob der Kunde ihn annimmt, ist seine Sache. Eine Mitnahme- oder Aufbewahrungspflicht für Kunden existiert nicht, und daran ändert sich auch mit der elektronischen Belegbereitstellung ab 2028 nichts.

Ja. Die Belegausgabepflicht knüpft an den Geschäftsvorfall im elektronischen Cash register system an, nicht an die Zahlart. Auch bei Karten- oder Smartphone-Zahlung ist ein Beleg anzubieten.

Der Papierbon ja, der Beleg nein. Das Zweite Kassengesetz, vom Kabinett am 23. September 2026 beschlossen, ersetzt die Ausgabe von Papierbelegen ab 2028 durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht. Der Beleg muss also weiterhin bereitgestellt werden, nur nicht mehr zwingend auf Papier.

Nein. Eine automatische Kleinbetragsgrenze gibt es nach geltendem Recht nicht und ist auch nicht mehr geplant. Die im Referentenentwurf vom Juni 2026 diskutierte Bagatellgrenze von 30 Euro wurde nicht weiterverfolgt; stattdessen entfällt ab 2028 der Papierbon insgesamt. Bis dahin gilt die Pflicht ab dem ersten Cent.

Nach geltendem Recht nicht: Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist bislang nicht bußgeldbewehrt. Er wirkt aber als Indiz für mögliche Erfassungsmängel und kann eine Cash inspection auslösen. Das Zweite Kassengesetz schafft dafür einen eigenen Tatbestand in § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO-E mit einem Rahmen von bis zu 5.000 Euro. Ab Inkrafttreten ist die fehlende, falsche oder verspätete Belegbereitstellung also unmittelbar sanktionierbar.

Heute ja, aber nur mit Zustimmung des Kunden, etwa per Mail, QR-Code oder App. Seit 2026 ist zusätzlich die Übermittlung als strukturierter Datensatz im Sinne einer E-Rechnung möglich. Die Pflichtangaben des Belegs müssen in jedem Format enthalten sein. Ab 2028 kehrt sich das Verhältnis um: Der elektronische Beleg wird zur Regel.

Nein. § 6 Satz 5 KassenSichV, der die Zustimmung des Belegempfängers verlangt, wird zum 1. Januar 2028 gestrichen, und § 146a Abs. 2 AO-E enthält keine Zustimmungsvoraussetzung mehr. Die Bereitstellung etwa per QR-Code ist dann ohne vorherige Zustimmung zulässig. Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt: Ein Versand an eine personenbezogene E-Mail-Adresse ohne Einwilligung ist damit nicht automatisch erlaubt.

Auf Verlangen ja. Der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt bestehen; die Gesetzesbegründung spricht das ausdrücklich an. Eine kassenrechtliche Pflicht zum Papierbon gibt es dann aber nicht mehr.

§ 146a Abs. 2 AO-E verlangt ein standardisiertes Datenformat, benennt es aber nicht. Wer jetzt in eine Beleglösung investiert, sollte darauf achten, dass sie sich später auf einen verbindlichen Standard umstellen lässt.

Auf Antrag nach § 148 AO, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden und die Belegausgabe eine unzumutbare Härte darstellt. Die Befreiung ist eine restriktiv gehandhabte Einzelfallentscheidung des Finanzamts und widerruflich.

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