4. August 2026

Belegausgabepflicht: Was die Bonpflicht verlangt, welche Ausnahmen gelten – und was die 30-Euro-Grenze ändern würde

Kaum eine Regel des Kassenrechts ist so bekannt und zugleich so oft missverstanden wie die Belegausgabepflicht – im Alltag meist „Bonpflicht“ genannt. Seit dem 1. Januar 2020 muss zu jedem Geschäftsvorfall an einer elektronischen Kasse ein Beleg erstellt und dem Kunden angeboten werden. Um sie ranken sich hartnäckige Irrtümer: dass der Kunde den Bon nehmen müsse, dass Kleinbeträge ausgenommen seien, dass ein Verstoß sofort Bußgeld koste. Nichts davon stimmt – und gleichzeitig ist die Pflicht gerade in Bewegung: Eine 30-Euro-Bagatellgrenze ist politisch auf dem Weg. Dieser Artikel sortiert, was heute gilt und was sich ändern soll. (Stand: August 2026)

Was die Belegausgabepflicht verlangt

Rechtsgrundlage ist § 146a Abs. 2 AO: Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion einsetzt, muss für jeden Geschäftsvorfall unmittelbar einen Beleg erstellen und der Kundschaft zur Verfügung stellen – unabhängig vom Betrag, unabhängig von der Zahlart und unabhängig davon, ob der Kunde den Beleg haben möchte. Entscheidend ist das Anbieten: Eine Pflicht des Kunden, den Bon anzunehmen oder gar aufzubewahren, existiert nicht. Der liegengelassene Bon an der Bäckereitheke ist also kein Rechtsverstoß – der gar nicht erst erzeugte Bon dagegen schon. Wichtig auch: Die Pflicht knüpft an die elektronische Kasse an, nicht ans Bargeld. Auch bei Kartenzahlung über das Cash register system ist der Beleg anzubieten. Wer dagegen zulässigerweise eine offene Ladenkasse führt, unterliegt der Belegausgabepflicht nicht – ein Zusammenhang, der mit der geplanten Registrierkassenpflicht für viele Betriebe hinfällig würde.

Papier, E-Bon oder E-Rechnung

Der Beleg muss nicht aus Papier sein. Die elektronische Bereitstellung ist gleichwertig zulässig – etwa als PDF per Mail, per QR-Code zum Abruf oder über eine Kunden-App –, setzt aber die Zustimmung des Kunden voraus; ein kommentarloses „wir drucken grundsätzlich nicht“ genügt nicht. Neu hinzugekommen ist mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV (Anfang 2026) die Möglichkeit, den Beleg als strukturierten Datensatz im Sinne einer E-Rechnung zu übermitteln – relevant vor allem für inländische B2B-Geschäfte über 250 Euro, für die ohnehin die E-Rechnungspflicht gilt. Die Pflichtangaben des Belegs müssen dann in den strukturierten Datensatz übernommen werden. Für Filialisten mit hohem Bon-Aufkommen ist der E-Bon damit endgültig mehr als ein Nachhaltigkeitsthema: Er spart Thermopapier und Druckerwartung, verlangt aber einen sauber dokumentierten Prozess – Zustimmung, Bereitstellungsweg und Systemeinrichtung gehören in die Process documentation.

Unabhängig vom Ausgabeweg gilt: Der Beleg ersetzt nicht die Aufzeichnung. Die vollständige Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls samt TSE-Absicherung bleibt Pflicht und unterliegt den Aufbewahrungsfristen – auch für Bons, die nie ein Kunde mitgenommen hat.

Ausnahmen: eng, auf Antrag – und keine Kleinbetragsgrenze

Eine automatische Ausnahme für Kleinbeträge gibt es nach geltendem Recht nicht. Möglich ist lediglich eine Befreiung auf Antrag nach § 148 AO: Das Tax office kann Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufen, aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien – eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, die in der Praxis restriktiv gehandhabt wird und jederzeit widerrufen werden kann. Wer sich auf eine Befreiung beruft, sollte den Bescheid griffbereit haben; eine bloße Branchenüblichkeit („beim Imbiss nebenan gibt’s auch keinen Bon“) trägt nicht.

Verstoß und Konsequenzen: kein Bußgeld – aber ein Signal

Die Belegausgabepflicht hat eine juristische Besonderheit: Ihr Verstoß ist – anders als etwa der Betrieb ohne TSE – nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Entwarnung ist das trotzdem nicht. Ein Betrieb, der keine Belege ausgibt, liefert dem Prüfer bei der Inaugenscheinnahme oder dem Testkauf ein klares Indiz dafür, dass Geschäftsvorfälle möglicherweise gar nicht erfasst werden – und damit einen Anlass für eine Cash inspection samt vertiefter Prüfung der Vollständigkeit. Der fehlende Bon kostet also kein Bußgeld, aber er kauft Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung – die teuerste Währung, die es in diesem Themenfeld gibt.

Was sich ändern soll: 30-Euro-Grenze und digitale Bereitstellung

Die im Koalitionsvertrag 2025 angekündigte „Abschaffung der Bonpflicht“ kommt nach derzeitigem Stand nicht – geplant ist stattdessen eine Bagatellgrenze: Für Kleinbetragsbelege bis 30 Euro soll die Ausgabepflicht entfallen. Das Vorhaben ist Teil desselben Referentenentwurfs, der auch die Registrierkassenpflicht regelt, und damit noch kein geltendes Recht. Perspektivisch ist zudem ab 2029 eine digitale „Belegbereitstellungspflicht“ im Gespräch – dann auch für Beträge unter 30 Euro. Die Richtung ist bemerkenswert: weniger Papier am Tresen, aber keine Entlastung bei der Datenpflicht. Denn an der TSE-Absicherung und Einzelaufzeichnung jedes Vorgangs ändert die Bagatellgrenze nichts – der Bon verschwindet, der Datensatz bleibt. Ob Ihre Kette von der Belegerzeugung über die Signatur bis zur Archivierung prüfungsfest ist, zeigt der kostenlose Kassendaten-Readiness-Check in fünf Minuten.

Häufige Fragen zur Belegausgabepflicht

Nein. Die Pflicht trifft ausschließlich das Unternehmen: Der Beleg muss erstellt und angeboten werden. Ob der Kunde ihn annimmt, ist seine Sache – eine Mitnahme- oder Aufbewahrungspflicht für Kunden existiert nicht.

Ja. Die Belegausgabepflicht knüpft an den Geschäftsvorfall im elektronischen Kassensystem an, nicht an die Zahlart. Auch bei Karten- oder Smartphone-Zahlung ist ein Beleg anzubieten.

Nach geltendem Recht nicht. Geplant ist eine Bagatellgrenze von 30 Euro – sie ist aber Teil eines Referentenentwurfs und noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt die Pflicht ab dem ersten Cent.

Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Er wirkt aber als Indiz für mögliche Erfassungsmängel und kann eine Cash inspection auslösen – mit allen Folgen, die eine vertiefte Prüfung haben kann.

Ja, mit Zustimmung des Kunden – etwa per Mail, QR-Code oder App. Seit 2026 ist zusätzlich die Übermittlung als strukturierter Datensatz (E-Rechnung) möglich. Die Pflichtangaben des Belegs müssen in jedem Format enthalten sein.

Auf Antrag nach § 148 AO, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden und die Belegausgabe eine unzumutbare Härte darstellt. Die Befreiung ist eine restriktiv gehandhabte Einzelfallentscheidung des Finanzamts und widerruflich.

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